BAG - Beschluss vom 07.11.2000
1 ABR 28/00
Normen:
BetrVG § 117 Abs. 2 Satz 1 ; TV Personalvertretung Condor vom 31. August 1992 § 56 ; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 10. März 1982;
Fundstellen:
NZA 2002, 111
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 15/98
LAG Frankfurt/Main, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 94/99

Personalvertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer - Mitbestimmung bei Flugplangestaltung - Tarifauslegung

BAG, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 28/00

DRsp Nr. 2002/12354

Personalvertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer - Mitbestimmung bei Flugplangestaltung - Tarifauslegung

»1. § 56 TV PV Condor räumt der auf der Grundlage dieses gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrages gewählten Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der abstrakten Saison- und Monatsflugpläne ein. Die Personalvertretung hat dabei die Einhaltung des arbeitszeitrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens zu überwachen. 2. Hat die Personalvertretung der abstrakten Gestaltung des Planes zugestimmt, ist das Mitbestimmungsrecht für die Dauer des Planes zunächst verbracht. Die - auch mehrfache - tatsächliche Überschreitung der nach der abstrakten Planung eingehaltenen gesetzlichen Höchstdienstzeiten führt nicht ohne weiteres zum Wegfall der Bindung an die mitbestimmte Planung mit der Folge, dass die Personalvertretung die Einleitung eines neuen Mitbestimmungsverfahrens verlangen könnte. Hierzu bedürfte es eines besonderen Beendigungstatbestandes (z.B. Kündigung der abstrakten Planung).«

Normenkette:

BetrVG § 117 Abs. 2 Satz 1 ; TV Personalvertretung Condor vom 31. August 1992 § 56 ; Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 10. März 1982;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bei der Planung von Flugumläufen.