Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 2, 3 Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger war seit 1962 Musikarchivar im "E " der Nationalen Volksarmee der DDR. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages wurde er als Musikarchivar im "M der Bundeswehr" weiterbeschäftigt. Für diese Dienststelle der Bundeswehr war ein Personalrat gebildet.
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