»1. Beantragt ein Arbeitgeber die Feststellung, dass zwischen ihm und einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1BPersVG nicht zustande gekommen ist, ist hierüber im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.2. Wer im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule i.S.v. § 2 Abs. 1BBiG (hier: Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik) bei einem kommunalen Arbeitgeber ein Berufspraktikum absolviert, ist kein Auszubildender im Sinne des § 9 Abs. 1BPersVG.«