VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.12.2000
PL 15 S 1212/00
Normen:
LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5 ; LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6/98

Personalvertretung - Mitbestimmung, Fragen der Lohngestaltung, Dotierungsrahmen, Freiwillige Leistung, Formulararbeitsverträge

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2000 - Aktenzeichen PL 15 S 1212/00

DRsp Nr. 2007/12256

Personalvertretung - Mitbestimmung, Fragen der Lohngestaltung, Dotierungsrahmen, Freiwillige Leistung, Formulararbeitsverträge

»Zum Mitbestimmungstatbestand "Fragen der Lohngestaltung".«

Normenkette:

LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 5 ; LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 6 ;

Gründe:

I.

Auf Grund einer entsprechenden Empfehlung des Hauptausschusses des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg vom 22.10.1997 gab die Stadt Ulm Anfang des Jahres 1998 bekannt, dass Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, die ab dem 01.04.1998 eingestellt würden, keinen Anspruch auf Beihilfe in Krankheitsfällen hätten. Mit Schreiben vom 24.02.1998 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Umsetzung der Empfehlung ohne Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens erfolge. Ab dem 01.04.1998 wurde folgende Nebenabrede als gesondertes Beiblatt in den jeweiligen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag aufgenommen:

"Die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01. November 1964 über die Bewilligung von Beihilfen an Angestellten sowie Angestelltenlehrlinge und -anlernlinge finden auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung."

oder

"Die Bestimmungen des Tarifvertrages vom 01. November 1964 über die Bewilligung von Beihilfen an Arbeiter und Handwerkerlehrlinge finden auf das vorliegende Arbeitsverhältnis (bzw. Ausbildungsverhältnis) keine Anwendung."