Die Parteien streiten um die Zuordnung des Klägers zum sogenannten Personalüberhang.
Der 1939 geborene Kläger ist Volljurist. Er wird beim beklagten Land als Verwaltungsangestellter, seit 1. März 1993 in der Funktion eines Leiters eines Ortsamtes zur Regelung offener V., beschäftigt. Er ist in die Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum
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