LAG Berlin - Urteil vom 12.05.2000
19 Sa 2739/99
Normen:
BGB § 243 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 15771/99

Personalüberhang; Bewerbungsgespräche

LAG Berlin, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 19 Sa 2739/99

DRsp Nr. 2003/9430

Personalüberhang; Bewerbungsgespräche

»1. Die unternehmerische Entscheidung des beklagten Landes Berlin, einem Arbeitnehmer dem sogenannten Personalüberhang zuzuordnen, ist als rein interne, nur haushaltsrechtliche Entscheidung arbeitsgerichtlich (noch) nicht überprüfbar; einer entsprechenden Feststellungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Das beklagte Land hat kein Recht, die dem Überhang zugeordneten Mitarbeiter zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen aufzufordern.«

Normenkette:

BGB § 243 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 ; ZPO § 543 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zuordnung des Klägers zum sogenannten Personalüberhang.

Der 1939 geborene Kläger ist Volljurist. Er wird beim beklagten Land als Verwaltungsangestellter, seit 1. März 1993 in der Funktion eines Leiters eines Ortsamtes zur Regelung offener V., beschäftigt. Er ist in die Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, was einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 10.500,-- DM entspricht.