KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; KSchG § 1 Abs. 3; SächsPÜG (Gesetz über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die neuen Körperschaften) § 2 Abs. 1; SächsPÜG (Gesetz über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die neuen Körperschaften) § 2 Abs. 2; SächsPÜG (Gesetz über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die neuen Körperschaften) § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2165/08
Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf Landkreise, Kreisfreie Städte und den Kommunalen Sozialverband; Unzulässigkeit der Verlagerung der Entscheidung auf die Exekutive; Kündigung von Arbeitsverhältnissen infolge Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung; Erfordernis der Sozialauswahl
LAG Chemnitz, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 322/09
DRsp Nr. 2010/10887
Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf Landkreise, Kreisfreie Städte und den Kommunalen Sozialverband; Unzulässigkeit der Verlagerung der Entscheidung auf die Exekutive; Kündigung von Arbeitsverhältnissen infolge Umstrukturierung der öffentlichen Verwaltung; Erfordernis der Sozialauswahl
1. a) Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 SächsPÜG , dass die neu gebildeten Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen zu dem Zeitpunkt, zu dem die staatlichen Aufgaben auf die kommunalen Körperschaften übergehen, kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers der übergehenden Arbeitnehmer eintreten. Dies erfolgt aber lediglich "nach Maßgabe der folgenden Vorschriften".
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