BGB § 613a; BPersVG § 79 Abs. 4, § 82 Abs. 1, 5, § 92 Nr. 1, § 53 Abs. 2, § 93 Abs. 2; Erlaß über die Abgrenzung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Personal- und Gebührniswesens der Arbeitnehmer der Bundeswehr (vom 3. März 1972 - VMBl. 1972, 123); GG Art. 87a, 87b ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 82 BPersVG
BAGE 84, 29
BB 1996, 2472
DB 1997, 1574
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 04.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1566/94
LAG Brandenburg, vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 117/95
Personalratsbeteiligung nach Dienststellenschließung
BAG, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 5/96
DRsp Nr. 1997/89
Personalratsbeteiligung nach Dienststellenschließung
»1. Spricht bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die oberste Dienstbehörde nach Auflösung einer Dienststelle gegenüber den ehemals dort beschäftigten Arbeitnehmern, die noch keiner anderen Dienststelle zugeordnet sind, eine Kündigung aus, so ist in entsprechender Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1BPersVG vor Ausspruch der Kündigung die bei der obersten Dienstbehörde gebildete Stufenvertretung zu beteiligen (im Anschluß an BAG Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 14/94 - AP Nr. 1 zu § 82BPersVG).2. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben der aufgelösten Dienststelle von einem privaten Arbeitgeber übernommen worden sind, der betroffene Arbeitnehmer aber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betriebsinhaber nach § 613 aBGB widersprochen hat.
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