LAG Hamm - Urteil vom 13.07.1995
17 Sa 101/95
Normen:
LPVG NRW 1974 § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 116
PersR 1995, 393
ZTR 1995, 430
Vorinstanzen:
ArbG Münster - Urteil vom 18.11.1994 - 4 Ga 42/94 ,

Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung

LAG Hamm, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 101/95

DRsp Nr. 2001/4088

Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung

1. Auch im Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westafalen ist nicht bestimmt, daß das Mitbestimmungsrecht zur Versetzung von Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nur dem Personalrat der abgebenden Dienststelle zusteht. 2. Daher kommt ebenfalls nach dem LPVG NRW das Mitbestimmungsrecht zur Versetzung von Beschäftigten nach den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.1994 - 6 P 32.92 - und - 6 P 33.93 = PersR 1995, 16, 20 generell gleichzeitig sowohl dem Personalrat der abgebenden Dienststelle als auch dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu. 3. Deswegen kann in Nordrhein-Westfalen ein Arbeitnehmer, der von seinem öffentlichen Arbeitgeber ohne vorherigen Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle versetzt worden ist, von seinem öffentlichen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung seine Weiterbeschäftigung in der abgebenden Dienststelle solange verlangen, bis auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle dieser Versetzung zugestimmt hat.

Normenkette:

LPVG NRW 1974 § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ;

Tatbestand: