LAG Köln - Urteil vom 23.08.1996
4 Sa 342/96
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2613/95

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit

LAG Köln, Urteil vom 23.08.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 342/96

DRsp Nr. 2001/5984

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit

Zum Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Nr. 2 LPVG NRW 1974 bei einer Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer davon betroffen ist.

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob durch eine Anordnung der Beklagten vom 26.08.1994, die auf den Wegfall eines Teils bis dahin regelmäßig geleisteter Überstunden des Klägers zielte, der Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wirksam geändert worden sei.

Seit 1974 ist der Kläger als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Insbesondere gilt auch der Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NW). Dieser enthält in § 6 Sonderregelungen für Hausmeister und Schulhausmeister. Deren Abschnitt B Absatz 2 a lautet auszugsweise:

"Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb

sowie mit der Benutzung der Räumlichkeit für nichtschulische

Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten,

d. s. insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von

Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten,

dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der