Die Parteien streiten darum, ob durch eine Anordnung der Beklagten vom 26.08.1994, die auf den Wegfall eines Teils bis dahin regelmäßig geleisteter Überstunden des Klägers zielte, der Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wirksam geändert worden sei.
Seit 1974 ist der Kläger als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (
"Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb
sowie mit der Benutzung der Räumlichkeit für nichtschulische
Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten,
d. s. insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von
Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten,
dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der
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