Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Überstundenanordnung wirksam abgeändert hat.
Die Kläger sind als Schulhausmeister bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
"Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nicht schulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, d.s. insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebende Arbeiten, zu verrichten.
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