BAG - Urteil vom 21.03.1996
2 AZR 479/95
Normen:
BGB §§ 162, 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln - 13 (2) Sa 1380/94 - 28.04.95,
ArbG Aachen, vom 09.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 140/94

Personalrat: Anhörung - Mitteilung von Sicherheitsbedenken

BAG, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 479/95

DRsp Nr. 2001/5622

Personalrat: Anhörung - Mitteilung von Sicherheitsbedenken

1. Die bloße Mitteilung "Sicherheitsbedenken" als Kündigungsgrund für die Entlassung eines Angestellten auf einem "sicherheitsempfindlichen" Dienstposten genügte jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) am 29.04.1994 nicht, um der Darlegungslast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess und/oder seiner Informationspflicht in der Personalratsanhörung zu genügen - jedenfalls dann nicht, wenn der Dienststelle wie auch der personalführenden Dienststelle die Hintergründe bekannt waren. 2. Daran ändert nichts, daß schon die seinerzeitigen "Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes" (Sicherheitsrichtlinien - SiR) - umgesetzt für den Geschäftsbereich des BMVg durch die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 2/39 VS NfD - ebenso wie heute das SÜG eine strenge Abtrennung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens von den übrigen Personalangelegenheiten vorsahen.