LAG Nürnberg - Urteil vom 01.09.2015
7 Sa 592/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2;
Fundstellen:
AUR 2016, 426
AUR 2016, 81
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2110/13

Personalgespräche bei ArbeitsunfähigkeitUnwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen verweigerter Teilnahme der arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin an einem Personalgespräch

LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 592/14

DRsp Nr. 2016/1359

Personalgespräche bei Arbeitsunfähigkeit Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung wegen verweigerter Teilnahme der arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin an einem Personalgespräch

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.09.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin steht seit 02.07.2007 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.

Die Klägerin richtete am 18.03.2013 um 7:24 Uhr folgende e-mail an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn H...:

...

da die angebotene berufliche Veränderung schon ein großer Schritt wäre, brauch ich zwingend Zeit um dass ordentlich zu überdendenken, daher würd ich diese Woche gern Urlaub nehmen. Damit ich zum 1.4. auch darauf vorbereitet bin. Befinde mich heute im Homeoffice!

...

Herr H... antwortete am selben Tag um 13:12 Uhr ebenfalls per e-mail wie folgt:

...