LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.07.2010
5 TaBV 1/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier , vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/09

Personalbesetzung bei Abwesenheit der Verkaufsstellenverwalterin einer Drogeriemarktkette; Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung von Vertretungsgeld

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 1/10

DRsp Nr. 2011/6404

Personalbesetzung bei Abwesenheit der Verkaufsstellenverwalterin einer Drogeriemarktkette; Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung zur Regelung von Vertretungsgeld

1. Betriebsvereinbarungen hat die Arbeitgeberin durchzuführen unabhängig davon, ob diese Pflicht aus § 77 Abs. 1 BetrVG oder der Vereinbarung selbst abzuleiten ist. 2. Ist die Arbeitgeberin der ihr aus einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zur Regelung von Vertretungsgeld obliegenden Pflicht zur vollständigen Ersetzung der ausgefallenen Arbeitsstunden einer Verkaufsstellenverwalterin mehrfach nicht nachgekommen, hat der Betriebsrat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 17.12.2009 - 3 BV 23/09 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, wie im Falle der Abwesenheit einer Verkaufsstellenverwalterin mit der Personalbesetzung bezüglich der ausfallenden Arbeitsstunden umzugehen ist.