LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.1995
9 Sa 258/95
Normen:
AWbG NW § 1 § 5 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2941/94

Persönlichkeitstraining und Bildungsurlaub für einen Verkäufer in der Druckindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 258/95

DRsp Nr. 2002/2562

Persönlichkeitstraining und Bildungsurlaub für einen Verkäufer in der Druckindustrie

»Für einen Verkäufer in der Druckindustrie, dessen Arbeitsaufgabe die Akquisition von Aufträgen für die Herstellung verkaufsfördernder Maßnahmen ist, stellt ein Persönlichkeitstraining, das über eine kritische Selbstreflektion das Selbstwertgefühl der Teilnehmer stabilisieren und steigern soll, eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 AWbG NW dar.«

Normenkette:

AWbG NW § 1 § 5 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass ihm für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung der Volkshochschule D. Bildungsurlaub zugestanden hat.

Der Kläger ist seit Juli 1985 als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigt, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt. Aufgabe des Klägers ist nach dem Arbeitsvertrag vom 04.06.1985 (Bl. 11 d. A.) die Akquisition von Aufträgen für die Herstellung verkaufsfördernder Werbemittel. Bei Erledigung dieser Aufgabe arbeitet der Kläger in einem Team. Er übt keine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion aus.