Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass ihm für die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung der Volkshochschule D. Bildungsurlaub zugestanden hat.
Der Kläger ist seit Juli 1985 als Verkäufer bei der Beklagten beschäftigt, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt. Aufgabe des Klägers ist nach dem Arbeitsvertrag vom 04.06.1985 (Bl. 11 d. A.) die Akquisition von Aufträgen für die Herstellung verkaufsfördernder Werbemittel. Bei Erledigung dieser Aufgabe arbeitet der Kläger in einem Team. Er übt keine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion aus.
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