LAG Hamm - Beschluss vom 01.07.2013
1 Ta 232/13
Normen:
§ 51 Abs. 1 ArbGG; § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 491
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 23/13

Persönliches Erscheinen zum Güte- oder KammerterminKein Ordnungsgeld bei ausreichendem Entschuldigungsgrund bei Verhinderung

LAG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 232/13

DRsp Nr. 2013/16712

Persönliches Erscheinen zum Güte- oder KammerterminKein Ordnungsgeld bei ausreichendem Entschuldigungsgrund bei Verhinderung

Ist eine Partei, deren persönliches Erscheinen zum Güte- oder Kammertermin angeordnet ist, am Erscheinen mit ausreichendem Entschuldigungsgrund gehindert, kann gegen sie kein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie zum Termin einen Vertreter entsendet, der die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht erfüllt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.04.2013 - 3 Ca 23/13 - aufgehoben.

Normenkette:

§ 51 Abs. 1 ArbGG; § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO;

Gründe

I. Der 36 Jahre alte, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger hat in einem bei dem Arbeitsgericht Münster seit Anfang Januar 2013 anhängig gewesenen Rechtsstreit gegen die Beklagte gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigungszahlung in Höhe von 6.107,-€ verlangt, nachdem er im Rahmen einer Bewerbung um eine Schulhausmeisterstelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden war. Das Verfahren ist inzwischen vergleichsweise erledigt worden.