LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2022
8 Sa 185/21
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; TVöD § 6 Abs. 1; KraftfahrerTV Bund § 1 Nr. 2; KraftfahrerTV Bund § 1 Nr. 2 Protokollnotiz;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1800/20

Persönlicher Geltungsbereich des Kraftfahrer TV BundAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsEntgeltberechnung für Überstunden der Kraftfahrer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 185/21

DRsp Nr. 2022/11175

Persönlicher Geltungsbereich des Kraftfahrer TV Bund Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Entgeltberechnung für Überstunden der Kraftfahrer

1. Die Norm des § 1 Nr. 2 Kraftfahrer TV Bund erfasst die unter den TVöD fallenden und als Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.