BAG - Urteil vom 13.02.2007
9 AZR 106/06
Normen:
BGB § 823 § 826 ; StGB § 14 § 263 § 266 § 266a ; OWiG § 9 ; SGB IV § 7d ; GmbHG § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers
DB 2007, 1690
NZA 2008, 121
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 56/05
ArbG Pforzheim, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 119/05

Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 106/06

DRsp Nr. 2007/10231

Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

Orientierungssätze: 1. Der Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen später das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, haftet nach § 311 Abs. 3 BGB, wenn er bei Begründung von Altersteilzeitarbeitsverträgen im Blockmodell persönliches Vertrauen für die störungsfreie Durchführung des Vertrages in Anspruch genommen hat. 2. Seine Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn er den Arbeitnehmern in Kenntnis einer bestehenden Insolvenzabsicherungspflicht vorgespiegelt hat, er habe für das in der Arbeitsphase entstehende Wertguthaben bereits Maßnahmen zur Absicherung des Insolvenzrisiko getroffen oder werde diese alsbald nach Vertragsabschluss treffen, obwohl er tatsächlich weder derartige Maßnahmen ergriffen hat noch beabsichtigt, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

Normenkette:

BGB § 823 § 826 ; StGB § 14 § 263 § 266 § 266a ; OWiG § 9 ; SGB IV § 7d ; GmbHG § 13 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung des Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.