LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.07.2013
6 Sa 68/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3 S. 1; BGB § 311 Abs. 3 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; GmbHG § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 265/12

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; unschlüssige Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Garantieversprechen und Eigenhandeln des Geschäftsführers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 68/13

DRsp Nr. 2013/24523

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Insolvenz; unschlüssige Schadensersatzklage der Arbeitnehmerin bei unsubstantiierten Darlegungen zum Garantieversprechen und Eigenhandeln des Geschäftsführers

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich, da die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist; den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt. 2. Tritt ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter für eine Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch; sein allgemeines Interesse als Geschäftsführer oder Gesellschafter am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung. 3. Auch wenn der GmbH-Geschäftsführer die Verhandlungspartnerin durch positiv täuschendes Verhalten schädigt, haftet er in der Regel nicht persönlich; eine Eigenhaftung kommt dann in Betracht, wenn er Erklärungen abgibt, die als selbstständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können.