Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Geschäftsführer der Firma M GmbH Schadensersatz in Höhe von 40.903,35 Euro.
Die Klägerin war zunächst als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma G GmbH (im Folgenden: Firma G) beschäftigt. Bei der Firma G war die Klägerin nicht nur als Arbeitnehmerin angestellt, sie hielt an dieser Gesellschaft auch Geschäftsanteile, wie dies in gleicher Weise auch bei anderen Mitarbeitern der Fall war. Die Firma G musste wegen Überschuldung kurz vor Ende 1996 Konkurs anmelden. Die Klägerin wurde, da sie als Mitgesellschafterin eine Bürgschaft gegeben hatte, für Verbindlichkeiten der Firma G in Höhe von 95.000,00 DM in Anspruch genommen. Die beiden Beklagten waren zu dieser Zeit Geschäftsführer der MN, einer weiteren Gesellschafterin der Firma G.
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