LAG Köln - Urteil vom 08.05.2013
3 Sa 83/13
Normen:
ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2598/12

Pausen und MitbestimmungZustimmung des Betriebsrats zur PausenregelungVergütungsanspruch für PausenzeitenAnnahmeverzug des ArbeitgebersBreakstunden und Pausen

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 83/13

DRsp Nr. 2014/10656

Pausen und Mitbestimmung Zustimmung des Betriebsrats zur Pausenregelung Vergütungsanspruch für Pausenzeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers Breakstunden und Pausen

Parallelverfahren zu LAG Köln, 26.04.2013 - 4 Sa 1120/12 -

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.11.2012 - 3 Ca 2598/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW;

Tatbestand

1. 2. 3.