Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher fristloser Arbeitgeberkündigung vom 16.02.2001, dem Kläger zugegangen am selben Tage, sein Ende gefunden hat. Hilfsweise ist die Kündigung auch ordentlich zum 31.03.2001 erklärt. Auch dagegen wendet sich der Kläger.
Der Kläger ist seit 22.05.2000 bei der Beklagten als Lagerarbeiter in deren Lager in ... beschäftigt. Von dort aus werden Filialen des Lebensmittel-Einzelhandels beliefert. Tätig sind ca. 400 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist errichtet.
Der Kläger war in der Nachtschicht im Bereich OES (Obst-Einkaufs-Stelle) eingesetzt.
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