LAG Hamm - Urteil vom 24.09.2012
8 Sa 444/12
Normen:
KSchG § 4; ZPO § 50; ZPO § 253;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 23
NZA-RR 2013, 46
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1194/11

Parteiidentität [wahrer Arbeitgeber]; Ausscheiden einer Rubrumsberichtigung in zweiter Instanz nach Ausübung des Wahlrechts vor dem Arbeitsgericht; Parteiwechsel und Klagefrist

LAG Hamm, Urteil vom 24.09.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 444/12

DRsp Nr. 2012/20513

Parteiidentität ["wahrer Arbeitgeber]; Ausscheiden einer Rubrumsberichtigung in zweiter Instanz nach Ausübung des Wahlrechts vor dem Arbeitsgericht; Parteiwechsel und Klagefrist

1. Richtet der – wie später unstreitig wird - bei der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" beschäftigt gewesene Kläger seine Kündigungsschutzklage gegen die im beigefügten Kündigungsschreiben und Arbeitsvertrag verkürzt bezeichnete Fa. "S. GmbH u. Co KG", so kommt grds. eine Berichtigung des Beklagtenrubrums in Betracht. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Kläger ausdrücklich der beklagtenseits angeregten Rubrumsberichtigung mit der Begründung widerspricht, ein Arbeitsverhältnis mit der "S. Internationale Spedition GmbH u. Co KG" habe nicht bestanden; ggfls. komme eine Haftung der Gesellschafter in Betracht, wenn die verklagte "S. GmbH u. Co KG" nicht existiere. Anders als bei Äußerung einer fehlerhaften Rechtsansicht zur korrekten Parteibezeichnung (BAG 01.03.2007, ) trifft der Kläger mit der genannten Äußerung in Kenntnis der in Betracht kommenden Möglichkeiten eine Entscheidung, wer (bzw. wer nicht) Partei des Rechtsstreits sein soll (BGH, 10.03.2009, ). Hält der Kläger sodann bei Antragstellung ausdrücklich an der ursprünglichen Beklagtenbezeichnung fest, richtet sich die Klage gegen eine nicht existente Partei und ist damit unzulässig.