LAG Chemnitz - Urteil vom 15.01.2010
3 Sa 716/08
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 S. 1; BGB § 140; BGB § 242; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; BGB § 626 Abs. 1; EG Art. 49; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 51 Abs. 1; ZPO § 56 Abs. 1; ZPO § 86; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; ZPO § 246 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4261/07

Partei- und Prozessfähigkeit des Arbeitgebers [hier: gelöschte Limited Company ohne Vermögen in Deutschland]; Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und Maßregelverbot

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 716/08

DRsp Nr. 2010/10893

Partei- und Prozessfähigkeit des Arbeitgebers [hier: gelöschte Limited Company ohne Vermögen in Deutschland]; Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung; Kündigung wegen Arbeitsverweigerung und Maßregelverbot

1. a) Eine britische Limited Company, die vor ihrer Löschung im britischen Gesellschaftsregister frist- und formgerecht Berufung eingelegt und begründet hat, ist für das Berufungsverfahren als parteifähig zu behandeln. b) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit dann ohne Bedeutung ist, wenn die Partei von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird, dem wirksam Prozessvollmacht erteilt worden ist, weil diese Vollmacht nach § 86 ZPO durch eine Veränderung in der Prozessfähigkeit der Partei oder in ihrer gesetzlichen Vertretung nicht aufgehoben wird. 2. a) Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Umfang und Fortbestand der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bestimmen sich nach dem anzuwendenden Personalstatut. Das Personalstatut einer juristischen Person, die in einem EU-Mitgliedsstaat wirksam nach den dort geltenden Vorschriften gegründet worden ist, bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates, auch wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nicht (mehr) im Gebiet des Gründungsstaates hat.