1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.05.2021, Az.:
Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Z in Entgeltgruppe 6 A des Entgeltrahmentarifvertrages für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie wird ersetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bezüglich zur Eingruppierung des Mitarbeiters B.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) vertreibt Aufzüge und Rolltreppen und erbringt sowohl für konzerneigene Anlagen als auch für Anlagen von Wettbewerbern Serviceleistungen, insbesondere Wartung und Reparatur. Der Beteiligte zu 2) ist der gemeinsam für die Standorte C., D., E., F., G., H., I., J. und K. gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Verbandes der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie und wendet in allen Standorten des Betriebs Süd die Bayerischen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie an.
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