OLG Dresden - Urteil vom 29.03.2022
4 U 179/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2149/21

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 179/22

DRsp Nr. 2022/7851

Parallelentscheidung zu OLG Dresden 4 U 178/22 v. 29.03.2022

1. Mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Betroffenen ist die Presse vor einer identifizierenden Berichterstattung verpflichtet, mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne Namensnennung genügt werden kann. Dies bedarf einer umfassenden Abwägung mit dem Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. 2. Der Kauf der Immobilie zu privaten Wohnzwecken betrifft regelmäßig die Privatsphäre des Erwerbers, nicht jedoch deren Kernbereich.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.12.2021 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.