Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.04.2021, Az.
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil teilweise abgeändert und in Ziffern 2) und 3) des Tenors wie folgt gefasst:
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bis zum 30.06.2020 unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe III nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) zu vergüten.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, der Antrag zu 2) für den Zeitraum ab dem 01.07.2020 als unzulässig.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes auf das Arbeitsverhältnis sowie um die Feststellung hieraus resultierender Vergütungsansprüche.
1. 2. 1. a) b) 2. 1. 2.
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