LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2020
6 Sa 255/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7/19

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 250/19 v. 01.09.2020

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 255/19

DRsp Nr. 2021/4905

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 250/19 v. 01.09.2020

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 2019 - 3 Ca 7/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf unveränderte regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Der Kläger ist seit 01. November 2009 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und wird zuletzt bei der US-Dienststelle 0000 Transportation Truck Terminal (im Folgenden: 0000 TTT) Z.-Stadt als Kraftfahrer eingesetzt. Die US-Stationierungsstreitkräfte wenden auf die in der Dienststelle bestehenden Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966; im Folgenden: TV AL II) in der jeweils geltenden Fassung an. § 9 TV Al II sieht auszugsweise folgende Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit vor:

"§ 9

Regelmäßige Arbeitszeit

1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 38,5 Stunden in der Arbeitswoche.

b) Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus betrieblichen Gründen bis zu 40 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt werden.