Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf unveränderte regelmäßige Wochenarbeitszeit.
Der Kläger ist seit 30. November 1989 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und wird zuletzt bei der US-Dienststelle 0000 Transportation Truck Terminal (im Folgenden: 0000 TTT) Z-Stadt als Kraftfahrer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 03. November 1989 (Bl. 67 d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen § 2 Inhalt des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966; im Folgenden:
"§ 9
Regelmäßige Arbeitszeit
1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 38,5 Stunden in der Arbeitswoche.
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