Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 24. Juni 2021, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der im Januar 1970 geborene Kläger (verheiratet, ein unterhaltsberechtigtes Kind) war seit dem 1. September 1998 bei der Beklagten, zuletzt als Montageschlosser für S., beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Der Kläger war in Entgeltgruppe 5
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