LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2020
16 Sa 325/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Erfrischungsgetränkeindustrie Niedersachsen v. 10.03.1998 § 4 Nr. I. 5.; MTV Erfrischungsgetränkeindustrie Niedersachsen v. 10.03.1998 § 4 Nr. II. 1. c-d);
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 145/19

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 16 Sa 324/20 v. 22.10.2020

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 325/20

DRsp Nr. 2021/18702

Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 16 Sa 324/20 v. 22.10.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 6. Februar 2020 - 1 Ca 145/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Erfrischungsgetränkeindustrie Niedersachsen v. 10.03.1998 § 4 Nr. I. 5.; MTV Erfrischungsgetränkeindustrie Niedersachsen v. 10.03.1998 § 4 Nr. II. 1. c-d);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Nachtzuschläge für Schichtarbeit.

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Getränkeindustrie. Bei ihr wird grundsätzlich in Wechselschicht - Frühschicht von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr - gearbeitet. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Unternehmenstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft NGG und der Beklagten vom 27.03.2015. Hier ist vereinbart, dass der Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie Niedersachsen vom 10.03.1998 (im Folgenden: MTV) auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten anzuwenden ist, die Mitglied der Gewerkschaft NGG sind.

Der MTV enthält ua. folgende Regelung:

"§ 4

Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit