1. Die klägerische Berufung wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1.15 richtet, als unzulässig verworfen.
2. Auf die Berufung des Klägers und unter teilweiser Abänderung des klagabweisenden Urteils des Arbeitsgericht Schwerin vom 13. Juli 2011 (
3. Im Übrigen werden die weitergehende klägerische Berufung und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt - unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Kostenentscheidung - der Kläger zu drei von vier Anteilen und im Übrigen der Beklagte.
Der Kläger trägt außerdem drei von vier Anteilen der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Streithelferin, den weiteren Anteil an diesen Kosten hat sie selbst zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten mit wechselseitigen Anträgen um die vertragsgemäße bzw. tarifgerechte Vergütung des Klägers sowie um die Entstehung und Auszahlung von Überstunden.
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