LAG Köln - Urteil vom 09.06.2022
8 Sa 362/21
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6036/20

Parallelentscheidung zu LAG Köln 8 Sa 502/21 v. 09.06.2022

LAG Köln, Urteil vom 09.06.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 362/21

DRsp Nr. 2022/14153

Parallelentscheidung zu LAG Köln 8 Sa 502/21 v. 09.06.2022

Bei der Ermittlung der für die Verpflichtung zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgeblichen Schwellenwerte gem. § 17 Abs. 1 KSchG ist nach Auflösung der betrieblichen Strukturen auf die letzte aktive Betriebsstätte abzustellen

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.05.2021 - 12 Ca 6036/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit ordentlicher, betriebsbedingter Kündigungen.

Der am .1985 geborene, ledige und keinem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.05.2011 bei der A B PLC & Co. Luftverkehrs KG (in Folgenden: Schuldnerin) als erster Offizier (Pilot) zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 6.016,84 Euro beschäftigt. Sein Einsatzort war zuletzt die Station der Schuldnerin in K .

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