LAG Köln - Urteil vom 08.03.2018
4 Sa 146/17
Normen:
MTV Aviation § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2192/16

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 146/17

DRsp Nr. 2018/7621

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 SA 171/17 v. 08.03.2018

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2017- ArbG Köln 20 Ca 2192/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2017- ArbG Köln 20 Ca 2192/16 - wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 30 %, die Beklagte 70 %.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

MTV Aviation § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über Resturlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 2016.

Der am 1977 geborene Kläger ist seit dem 10.06.2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Fluggastkontrolleur tätig und durchgängig am Flughafen Köln/Bonn eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis bestand ursprünglich mit der D - D r S - und W GmbH & Co. KG und ging jeweils im Wege jeweils eines Betriebsübergangs zunächst auf die F GmbH und zum 01.01.2015 auf die Beklagte über.

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