Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei, ab März 2016 statt der Zulage für die Funktionsstufe 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) eine Zulage nach Funktionsstufe 2 dieses Tarifvertrages zu erhalten.
Die klagende Partei ist seit dem 01.03.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Auf den Wortlaut des Tarifvertrages und der Anl. 1 sowie der Vorbemerkungen und Protokollerklärungen hierzu wird Bezug genommen.
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