Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2020 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Übergangsversorgung hinsichtlich der Einbeziehung von Beschäftigungszeiten des Klägers ab dem 01.09.1992 bzw. ab dem 01.07.1994.
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