LAG Köln - Urteil vom 26.06.2013
3 Sa 310/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 3; BetrAVG § 4; BetrAVG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8076/10

Parallelentscheidung zu LAG Köln - 3 Sa 815/12 - v. 12.06.2013

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 310/12

DRsp Nr. 2013/21954

Parallelentscheidung zu LAG Köln - 3 Sa 815/12 - v. 12.06.2013

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.10.2011 - 16 Ca 8076/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.236,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.658,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab Februar 2011 eine um monatlich 265,80 € brutto erhöhte Betriebsrente in Höhe von insgesamt 2.012,19 € brutto jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 3; BetrAVG § 4; BetrAVG § 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer dem Kläger zugesagten Betriebsrente zu den Stichtagen 01.04.2007 und 01.04.2010.

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