Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 21.06.2017, Az.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 1.116,60 € hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten vorrangig um einen Anspruch des Klägers auf weitere Lieferung von Hausbrandkohlen und hilfsweise um höhere Abfindung für den Fortfall der laufenden Leistung. Dabei sieht der Kläger seine Ansprüche als betriebliche Altersversorgung besonders geschützt an.
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