LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.07.2014
5 Sa 1456/13
Normen:
des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen in die § 5 Bewertungsgruppe 6.2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9145/12

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. - 5 Sa 1455/13 - v. 24.07.2014

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1456/13

DRsp Nr. 2015/15786

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. - 5 Sa 1455/13 - v. 24.07.2014

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2013 - 15 Ca 9145/12 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Klägerin durch das Urteil des Arbeitsgerichts mehr als 518,05 EUR (in Worten: Fünfhundertachtzehn und 05/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,25 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 25/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2012;

weiteren 94,25 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 25/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2012

weiteren 94,29 EUR (in Worten: Vierundneunzig und 29/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2012

weiteren 95,90 EUR (in Worten: Fünfundneunzig und 90/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2012

und weiteren 139,36 EUR (in Worten: Einhundertneununddreißig und 36/100 Euro) brutto seitdem 01.12.2012

zuerkannt wurden.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

des Entgelttarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Hessen in die § 5 Bewertungsgruppe 6.2;

Tatbestand: