Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. November 2013 - Aktenzeichen
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.
Die 47-jährige (geboren am ...) Klägerin, die geschieden und Mutter von zwei 1995 und 2000 geborenen Kindern ist, wurde ab dem 1. Oktober 2003 bei dem beklagten Land an der ... A-Universität ... im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge - insgesamt sieben - im Hochschulbereich tätig. Zuletzt wurde die Klägerin, die studierte Diplom-Romanistin ist und am 23. Januar 2007 promoviert hat, auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 21. September 2011 (Bl. 6 und 7 d. A.) beschäftigt, der in § 1 und auszugsweise in § 6 wie folgt lautet:
§ 1
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