LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2014
2 Sa 1548/13
Normen:
WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 480/12

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. - 2 Sa 835/13 - v. 28.05.2014

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1548/13

DRsp Nr. 2015/419

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt/M. - 2 Sa 835/13 - v. 28.05.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. November 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 480/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 1; WissZeitVG § 2; HSchulG HE § 66;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich und die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.

Die 47-jährige (geboren am ...) Klägerin, die geschieden und Mutter von zwei 1995 und 2000 geborenen Kindern ist, wurde ab dem 1. Oktober 2003 bei dem beklagten Land an der ... A-Universität ... im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge - insgesamt sieben - im Hochschulbereich tätig. Zuletzt wurde die Klägerin, die studierte Diplom-Romanistin ist und am 23. Januar 2007 promoviert hat, auf Grundlage des Arbeitsvertrages der Parteien vom 21. September 2011 (Bl. 6 und 7 d. A.) beschäftigt, der in § 1 und auszugsweise in § 6 wie folgt lautet:

§ 1