LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2014
13 Sa 95/14
Normen:
TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8/12

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt /M. - 13 Sa 925/12 - v. 01.07.2014

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 95/14

DRsp Nr. 2015/410

Parallelentscheidung zu LAG Frankfurt /M. - 13 Sa 925/12 - v. 01.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Mai 2012 - 5 Ca 8/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer personenbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2011 zum 31. Juli 2012.

Die Beklagte ist die A. Bei ihr sind mehr als 10 Arbeitnehmer regelmäßig in Vollzeit beschäftigt. Es ist ein Betriebsrat gebildet.

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 54-jährige, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 24. September 1982 als Croupier beschäftigt. Er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tronc- und Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Gruppe A, vereinbart zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung, Landesbezirk Hessen, Frankfurt am Main vom November 2000 Anwendung. Die Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung sowie die Beförderung sind in den §§ 5 und 6 geregelt. Die für die hier relevanten Gehaltsgruppen geltenden Regelungen lauten wie folgt:

"§ 5 Stellenbeschreibung und Stellenbegrenzung

I. Spieltechnisches Personal