BSG - Beschluss vom 12.02.2020
B 10 EG 11/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 21/16
SG Dresden, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 EG 27/13

Parallelentscheidung zu BSG, Beschl. v. 12.02.2020 B 10 EG 10/19 B

BSG, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 11/19 B

DRsp Nr. 2020/4199

Parallelentscheidung zu BSG, Beschl. v. 12.02.2020 B 10 EG 10/19 B

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BEEG § 2c Abs 1 S. 2;

Gründe

I

Den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf höheres Elterngeld hat das LSG mit Urteil vom 11.4.2019 verneint. Der Beklagte habe zu Recht die ihr im Dezember 2011 nachgezahlte restliche Jahresprämie von 2000 Euro als sonstigen Bezug nach dem hier noch maßgeblichen § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 9.12.2010 (BGBl I 1885) nicht der Bemessung des Elterngelds für ihre 18.12.2012 geborene Tochter zugrunde gelegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG).