BAG - Urteil vom 24.05.2022
9 AZR 339/21
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; AÜG (i.d.F. bis 31.03.2017) § 19 Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 46
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1115/19
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7581/18

Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 337/21 v. 24.05.2022

BAG, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 339/21

DRsp Nr. 2022/16179

Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 337/21 v. 24.05.2022

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2021 - 3 Sa 1115/19 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2008/104/EG Art. 11 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; AÜG (i.d.F. bis 31.03.2017) § 19 Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 1. streiten in der Revisionsinstanz darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Dezember 2013 ein Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem nimmt der Kläger die Beklagte zu 2. auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses in Anspruch.

Die Beklagte zu 1. ist die alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2. und betreibt den Flughafen F. Sie hat ihr Geschäft in operative Bereiche unterteilt, zu denen ua. der Bereich Personalserviceleistungen (PSL) gehört. Auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren im Bereich der Bodenverkehrsdienste (BVD) beschäftigten Arbeitnehmern wendet die Beklagte zu 1. regelmäßig den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Flughäfen - (TVöD -F) an. Seit 2012 bildete sie zusammen mit der V GmbH einen gemeinsamen Betrieb mit ca. 10.000 Arbeitnehmern.