1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Februar 2022 - 9 Sa 1202/21 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 9. Juli 2021 -
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 9. Juli 2021 -
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit ein Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung für das Jahr 2020 zusteht.
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