Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Juli 2016 - 5 Sa 414/15 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12. August 2015 - 3 Ca 341d/15 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 27. Mai 2015 ein Arbeitsverhältnis zu den zwischen dem Kläger und der L R S GmbH bis zum 26. Mai 2015 geltenden Arbeitsbedingungen besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den zuletzt zwischen diesem und der L R S GmbH geltenden Arbeitsbedingungen als Allrounder 2 in H weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen nach einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung der bisherigen Arbeitgeberin des Klägers, der L R S GmbH (im Folgenden LRS), ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die Beklagte zur Beschäftigung des Klägers zu den zuletzt mit der LRS vereinbarten Arbeitsbedingungen verpflichtet ist.
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