BAG - Urteil vom 25.01.2018
8 AZR 308/16
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 46/15
ArbG Stuttgart, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1953/14

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

BAG, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 308/16

DRsp Nr. 2018/7983

Parallelentscheidung zu BAG 8 AZR 309/16 v. 25.01.2018

Die Revision der Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2016 - 2 Sa 46/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. b); GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;

Tatbestand:

Der Kläger und die vormalige Beklagte zu 2. (im Folgenden Beklagte) streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis über den 31. März 2011 hinaus zwischen ihnen fortbesteht, und in diesem Zusammenhang darüber, ob das Arbeitsverhältnis zum 1. April 2011 infolge eines Betriebsübergangs auf die vormalige Beklagte zu 1., die I W GmbH + Co. KG, die später unter F H-K GmbH + Co KG firmierte (im Folgenden F), übergegangen ist.

Der Kläger war langjährig als Pressarbeiter im Betrieb der Beklagten in O beschäftigt. Dort stellte die Beklagte Industrieprodukte, insbesondere in den Bereichen Holz- und Kunststoffwerkstoffe, sowie Formteile her, veredelte diese und erbrachte Werk- und Dienstleistungen auf diesen Gebieten. Hierzu setzte sie die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel ein. Neben dem Betrieb in O unterhielt die Beklagte Betriebe in N und in B.

Im Sommer 2010 beschloss der Beirat der Beklagten auszugsweise Folgendes: