1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 293/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 8. August 2016 -
2. Die Klägerin hat 67 % und die Beklagte 33 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
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