I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 -
II. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Oktober 2017 -
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. April 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
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