I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Oktober 2019 - 11 Sa 130/19 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache -
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