I. Auf die Revision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2019 -
II. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird - unter deren jeweiliger Zurückweisung im Übrigen - das genannte Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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