Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juli 2019 -
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 16 vH und die Beklagte 84 vH zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Altersrente nach einer Versorgungsordnung gewähren muss.
Der im Oktober 1952 geborene Kläger war zunächst bei der F beschäftigt und trat zum 1. Oktober 1992 in ein Arbeitsverhältnis mit der D Kapitalanlagegesellschaft mbH, Rechtsvorgängerin der Beklagten, ein.
Als der Kläger in das Arbeitsverhältnis zur D Kapitalanlagegesellschaft mbH eintrat, war die betriebliche Altersversorgung in Betriebsvereinbarungen geregelt, zunächst vom 28. September 1988 (VO 1988), dann vom 25. September 1991 (VO 1991), später vom 28. Juli 1993 (VO 1993) und schließlich vom 28. August 1995 (VO 1995). In allen Betriebsvereinbarungen sind ua. folgende Bestimmungen getroffen:
"§ 1
Kreis der Versorgungsberechtigten
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